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Kriminalisierung des christlichen Menschenbildes?

7. Dezember 2019 in Schweiz, 12 Lesermeinungen
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Der Sonderschutz der sogenannten Rassismus-Strafnorm soll künftig nebst Gruppen einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion auch für sexuelle Minderheiten gelten. Ein Weckruf an die Schweizer Bischöfe. Von Dominik Lusser, Stiftung Zukunft CH.


Engelberg (kath.net)
Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs stellt dem Namen nach „Diskriminierung und Aufruf zu Hass“ unter Strafe. Wer kann da schon dagegen sein? Dies dachte sich wohl auch die Schweizer Bischofskonferenz und nahm bei ihrer letzten Vollversammlung mit folgenden Worten Stellung zur umstrittenen Erweiterung, über die in der Schweiz am 9. Februar 2020 abgestimmt wird: „Die Lehre der Katholischen Kirche äussert sich ausnahmslos gegen Aufruf zu Hass und Diskriminierung von einzelnen Personen oder Personengruppen. Ob dieser Grundsatz in der geltenden Gesetzgebung bereits genügend abgebildet ist oder einer Ergänzung bedarf, ist der Urteilskraft der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger überlassen.“

Mehr gabs, mit löblicher Ausnahme des Churer Weihbischofs Marian Eleganti, von den Mitgliedern der Schweizer Bischofskonferenz nicht zu vernehmen. Erstaunlich, denn die erweiterte Norm droht in gravierender Weise mit Grundrechten wie der Religions- und Gewissensfreiheit zu kollidieren, worüber in der Schweiz seit Monaten aufgeregt diskutiert wird. Die scheinbare Ignoranz der Bischöfe wirft Fragen auf.

Nach einem gewichtigen Teil der Lehre ist das von Artikel 261bis StGB geschützte Rechtsgut die Menschenwürde. Doch gerade darin sehen namhafte Juristen ein Problem. Wie der Basler Strafrechtsprofessor Mark Pieth in seinem Strafrechtskommentar schreibt, stellt Art. 261bis ein Lehrstück dafür dar, wie „Strafrechtgesetzgebung nicht betrieben werden sollte“, da der Text „schwere Mängel“ aufweise. So sei z.B. das Tatbestandsmerkmal der Menschenwürde nach dem Bestimmtheitsgebot im Strafrecht nicht nur zu unpräzise, sondern auch unnötig und kontraproduktiv, da der Schutz der Menschenwürde sowieso Zweck jeder Strafrechtsbestimmung sei.

Definition wirkt ausgrenzend

Das Bundesgericht seinerseits hielt in einem Urteil von 2017 fest: „Bei der Menschenwürde handelt es sich (…) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Gesetzgeber und Gerichte zu konkretisieren ist.“ Der Verfassungsgeber habe nicht nur deswegen von einer Definition abgesehen, um der Prinzipienhaftigkeit und Entwicklungsoffenheit des Grundrechts Rechnung zu tragen, sondern auch, weil eine verfassungsrechtliche Bestimmung dessen, was die Würde und den Wert eines Menschen ausmache, grundsätzlich problematisch wäre.


„Wird mit einer Festlegung der Menschenwürde ein bestimmtes Menschenbild für achtens- und schützenswert erklärt, so besteht die Gefahr, dass dadurch Menschen in ihrer Würde beeinträchtigt werden, die den Wert des Menschseins anders verstehen.“ Dies könne man, so das Bundesgericht, als Paradox der Menschenwürdegarantie bezeichnen: „Je klarer ihre Konturen sind und je besser demnach Achtung und Schutz gelingen, desto grösser ist das Risiko der Ein- und Ausgrenzung von Menschen.“ Was den Inhalt der Menschenwürde ausmache, müsse in einer liberalen Gesellschaft daher letztlich offenbleiben.

Bezogen auf Art. 261bis stellt sich demnach die Frage, welches Menschenbild der Richter zugrunde legen soll, wenn er zu beurteilen hat, ob eine Diskriminierung oder Herabsetzung im konkreten Fall „in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise“ (Absatz 4) erfolgt. Wie auch Rechtsexperten, die der Rassismus-Strafnorm wohlgesonnen gegenüberstehen, einräumen müssen, „ist es immer auch eine Frage gesellschaftlicher Sensibilitäten und politischer Machtstrukturen, in welchen Fällen die Menschenwürde als verletzt angesehen wird und in welchen nicht“. So die Juristin Vera Leimgruber in einer Publikation der „Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus“.

Mitentscheidend, ob eine Diskriminierung oder herabsetzende Äusserung als Angriff auf die Menschenwürde gewertet wird, ist laut einschlägigen Kommentaren der Eindruck, der beim unbefangenen, durchschnittlichen Dritten entsteht. Konkret heisst das: Geschützt wird das Menschenbild des gesellschaftlichen Mainstreams, während Minderheitsansichten übergangen werden. Dies zu verhindern war jedoch gerade der Grund, warum der Verfassungsgeber auf eine Definition der Menschenwürde verzichtet hat.

Person und Handlung

Unzweifelhaft ist, dass die mindere Bewertung der Hautfarbe eines Menschen direkt auf den „Wesenskern“ (Marcel A. Niggli) der Persönlichkeit zielt, da die Hautfarbe angeboren, und daher von der Person nicht zu trennen ist. Es ist rassistischen Ideologien eigen, in einer bestimmten Hautfarbe die Manifestation eines minderwertigen Menschentyps zu sehen. Das neue Kriterium der sexuellen Orientierung – die nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht angeboren ist und überdies fluide sein kann – mit der Hautfarbe zu vergleichen, erscheint hingegen abwegig.

Dennoch ist es der LGBT-Bewegung gelungen, die sexuelle Vorliebe für das gleiche Geschlecht im gesellschaftlichen und politischen Diskurs als Identität zu etablieren. Im gegenwärtigen Klima, das sexuelle Splittergruppen als „Lieblinge des Zeitgeists“ (Katharina Fontana) verehrt, ist folglich damit zu rechnen, dass Kritik an der sexuellen Orientierung bzw. an entsprechendem Verhalten vor Gericht ähnlich bewertet würde wie Kritik an einer bestimmten Hautfarbe, nämlich als Herabsetzung der Menschenwürde.

Zwischen der Würde einer Person einerseits und ihrem Verhalten, ihrer Lebensweise und ihren Meinungen anderseits zu unterscheiden, ist ein Kerngehalt des christlichen Menschenbildes. Darauf gründet letztlich auch die Bürgertugend der Toleranz. Die erweiterte Rassismus-Strafnorm birgt allerdings die Gefahr, diese Unterscheidung zu unterlaufen. Gemäss einem mir vorliegenden Rechtsgutachten der Zürcher Rechtsprofessorin Isabelle Häner dürfte künftig z.B. die öffentlich getätigte Aussage, homosexuelles Verhalten sei heterosexuellem Verhalten moralisch unterlegen, den objektiven Tatbestand von Artikel 261bis erfüllen. Nach Häners Auffassung ist es ferner „unwahrscheinlich“, dass ein Richter einen Unterschied machen würde zwischen der Meinungsäusserung: „Homosexuelles Verhalten ist menschenunwürdig“, und der Aussage: „Homosexuelle sind keine Menschen“.

Dies ist brandgefährlich, weil damit differenzierte Menschenbilder, die zwischen Person und Handlung von (homosexuellen) Menschen unterscheiden, um deren Menschenwürde zu wahren, pauschal als menschenverachtend kriminalisiert werden. Wie unrecht man damit Bürgern tun kann, die mit Hass und Hetze nichts am Hut haben, zeigt ein Interview des Sittener Bischofs Jean-Mary Lovey mit „Le Nouvelliste“ vom August 2015, das schon damals für viel Empörung sorgte.

Der Kirchenmann vertrat darin die Ansicht, dass Homosexualität „geheilt werden kann“. Auf Rückfrage, ob er Homosexualität also als Krankheit ansehe, meinte er: „Nein, es ist eine Schwäche der Natur, die sich darin zeigt, dass betroffene Personen und ihr Umfeld real leiden. Doch dadurch wird dem Menschsein der homosexuellen Person und ihrer Würde nichts genommen.“ Ungeachtet dieser meines Erachtens menschenfreundlichen Differenzierung: Auch Bischof Lovey müsste Häner zufolge künftig unter Umständen mit einer Verurteilung rechnen, vorausgesetzt, dass ihm Vorsätzlichkeit nachgewiesen werden kann.

Und das Gewissen?

Mit Blick auf Absatz 5 der Strafnorm, die Leistungsverweigerungen unter Strafe stellt, ist ferner mit empfindlichen Beschneidungen der Gewissensfreiheit zu rechnen. Eine Organisation für Adoptionsvermittlung, die ihre Dienstleistungen nur heterosexuellen Paaren anbieten will, weil sie die Ansicht vertritt, dass Kinder idealerweise einen Vater und eine Mutter brauchen, müsste laut Häners Gutachten ebenso mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen wie ein Bischof, der einem Theologen eine Anstellung deswegen verwehrt, weil er in einer eingetragenen Partnerschaft lebt – ein identischer Fall hat sich 2017 im Bistum Basel ereignet.

Und auch der Konditor, der aus Gewissensgründen keine Torte für eine gleichgeschlechtliche Hochzeitsfeier backen möchte, könnte ins Visier der Strafverfolgung geraten. Häner geht davon aus, dass die Ablehnung der gleichgeschlechtlichen Ehe aus „Gewissensgründen“ nicht als sachlicher Grund für eine Leistungsverweigerung gelten dürfte. Dies, „zumal ansonsten Artikel 261bis Abs. 5 StGB mit Berufung auf das Gewissen vollständig ausgehebelt werden könnte.“

Das Gewissen galt einst als die rationale Entscheidungsmitte der Person, und die Freiheit, danach zu handeln, als Inbegriff einer humanen, aufgeklärten Gesellschaft. Die vom Parlament geforderte Erweiterung des Rassismus-Strafnorm stellt diesen Begriff der Menschenwürde auf den Kopf, indem sie das sexuelle Begehren zum Kern der Persönlichkeit erklärt. Darüber hinaus kriminalisiert sie das Handeln nach einem Gewissen, das bestimmte sexuelle Ausdrucksformen moralisch kritisch bewertet. Wenn das kein Angriff auf die Menschenwürde ist?

Dass die Schweizer Bischöfe zu dieser drohenden Kriminalisierung des christlichen Menschenbildes nicht mehr zu sagen haben, ist nicht nur unverständlich, sondern höchst besorgniserregend.

Der Autor leitet den Fachbereich Werte und Gesellschaft bei der Stiftung Zukunft CH: www.zukunft-ch.ch


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Lesermeinungen

 Ehrmann 7. Dezember 2019 

Antidiskriminisierungsgesetzte sind eine derart scharfe Waffe, die bald die Grenzen überspringen wir

Diese Waffe ist doch gegen jeden unliebsamen Mitbürger anwendbar - besonders wenn sie sich gegen "Traditionelle" Christen anwenden läßt.


8
 
 Geroni 7. Dezember 2019 
 

@Califax

Koch sitzt in Berlin und was soll man dazu noch sagen?!
Selbst Woelki wurde in Berlin "handzahm" bezgl. der Homosexuellenszene, aber es ist nicht gut....


4
 
 Geroni 7. Dezember 2019 
 

Die verlangen von der Kirche,

dass sie so bewertet und so handelt wie der Staat. Und es wird versucht der Kirche Fehlverhalten zu unterstellen und sie damit zu kriminalisieren. Ein Unding und sehr gefährlich.


3
 
 Spondeo 7. Dezember 2019 
 

Widerlich, was sich da in der offensichtlich eigenständig agierenden "deutschen Kirche" abspielt

wir machen also kirchlichen Gesetze für uns selbst? Wie traurig, dass wir schon so weit sind.


4
 
 Henry_Cavendish 7. Dezember 2019 
 

Selbstverständlich hat das etwas mit "Zeitgeist" zu tun

"„ist es immer auch eine Frage gesellschaftlicher Sensibilitäten und politischer Machtstrukturen, in welchen Fällen die Menschenwürde als verletzt angesehen wird und in welchen nicht“. "

Ich hoffe, die Mehrzahl auch hier stimmt darin überein, dass die Strafgesetze des 20. Jhdt, nach denen homosexuelle Männer bestraft werden konnten, Unrecht waren.
Und zwar in zweierlei Hinsicht: Dieselbe Handlung war bei Frauen nicht strafbewehrt.
Andererseits waren - dem Zeitgeist entsprechend - eine Vielzahl anderer Normen (und Praktiken) in Kraft, die vielleicht der Zeitgeist als "normal"empfand, bei denen man heute den Kopf schüttelt: Eine Frau braucht das Einverständnis von Vater oder Ehemann, um ein Konto zu eröffnen, eine Arbeit aufzunehmen oder den Führerschein zu machen? (Traf auf meine Mutter in den 70ern noch zu).


2
 
 Henry_Cavendish 7. Dezember 2019 
 

@Chris2 Hat Null mit Antidiskriminierung zu tun

1.) Eine Anzeige kann gar nicht abgewiesen werden. Es wurde lediglich
2.) das Ermittlungsverfahren eingestellt. Das ist auch nur richtig, denn schauen Sie sich bitte mal den Fischer Kommentar (Standardwerk) zum §130 StGB an: Dieser Paragraph greift hier schlicht nicht, weil das, was der Gesetzgeber zu schützen sucht - nämlich gesellschaftliche Minderheiten - gar nicht angegriffen wurde.
3.) Das AGG gehört zum Bereich des Zivilrechts, denn das der Staat, welcher uns im StGB gegenüber tritt, nicht diskriminieren darf, ist ohnehin klar. Das AGG hingegen regelt das Verhalten von uns Bürgern untereinander (wir dürfen sehr wohl diskriminieren, sogar unsachlich, aber es schränkt unseren Rahmen dafür ein).

Und welche "elementaren Sonderrechte" haben Asylbewerber? Das Sonderrecht, keine Arbeit aufnehmen zu dürfen? Das der Wohnsitzauflage? Das viel mehr Leistungen als Sachleistung erbracht werden dürfen?


3
 
 hortensius 7. Dezember 2019 
 

Lebensfremd e Bischöfe!

Wenn diese Bischöfe Homosexualität wirklich für etwas Normales halten, dann fehlen ihnen vielleicht psychologische und anatomische Kenntnisse. Oder ab welcher Prozentzahl beginnt denn die normale Mehrheit?


6
 
 winthir 7. Dezember 2019 

Die "Antidiskriminierungsgesetze", um einen Beitrag von Chris2 aufzugreifen,

gelten in der EU. Nun aber ist die Schweiz (wie übrigens auch Norwegen und Liechtenstein) nicht Teil der Europäischen Union.

insofern geht der Hinweis auf AGG in diesem Fall vielleicht etwas "am Thema vorbei?


2
 
 Einsiedlerin 7. Dezember 2019 
 

Fels in der Brandung

Bischof Eleganti ist wohl der Einzige der nicht mit dem Strom schwimmt. Ich kenne aber noch einen guten Kaplan aus der Schweiz (hab den in Medjugorje kennengelernt)


5
 
 Stefan Fleischer 7. Dezember 2019 

Unsere Bischöfe

"Dass die Schweizer Bischöfe zu dieser drohenden Kriminalisierung des christlichen Menschenbildes nicht mehr zu sagen haben, ist nicht nur unverständlich, sondern höchst besorgniserregend."
Doch was anderes kann man von gewissen - offensichtlich tonangebenden - Bischöfen erwarten, wenn sie nicht einmal mehr den Mut aufbringen die Anfrage eines einfachen Gläubigen, ob das erste Kirchengebot, die Sonntagspflicht, immer noch gültig sei, mit einem klaren JA zu beantworten, um nur ein Beispiel der heutigen schwammigen Verkündigung des Glaubens zu erwähnen. Im Militär gab es früher den Tatbestand der «Feigheit vor dem Feind». Sind wir nicht alle durch unsere Firmung Streiter Christi geworden? Müssten unsere Bischöfe uns nicht in unserem Auftrag bestärken, oder zumindest uns nicht mit den schlechten Beispiel vorangehen?


16
 
 Chris2 7. Dezember 2019 
 

Die "Antidiskriminierungsgesetze"

dienen längst nur noch der Umerziehung, Unterdrückung und letztlich Entmachtung der Mehrheit. In diesem Fall der "Köterrasse". Kaum etwas illustriert das besser als die zig elemaemtaren Sonderrechte von Asylbewerbern oder die Ablehnung einer Anzeige gegen die "Köterrasse"-Volksverhetzung eines türkischen Funktionärs aus Hamburg durch die Staatsanwaltschaft Hamburg.


10
 
 CALIFAX 7. Dezember 2019 

Deutsche Bischöfe sind da schon viel weiter:

"Homosexualität ist etwas Normales" titelt die inoffziell-offizielle DBK-Site. Ipolt, Bode, Kohlgraf und natürlich Koch haben das mit einer "Experten"kommision festgestellt...

Wenn die werten Herrn Zeitgeist-Bischöfe etwas erkennen, dann muss wohl die Bibel und Schöpfungsordnung revidiert werden... Neue Einheitsübersetzung gefällig?


15
 

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