13. Dezember 2020 in Österreich
KFÖ-Präsident Trendl: "Es stellt sich die Frage, wenn im Nationalrat eine Verfassungsmaterie einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf, warum dies nicht auch bei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vorgesehen ist".
Wien (kath.net/ KAP)
Mit der Aufhebung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord befürchtet der Katholischen Familienverbandes Österreich (KFÖ) einen Dammbruch. "Damit wird das Lebensende antastbar", mahnte KFÖ-Präsident Alfred Trendl. Es überrasche ihn, dass es der Verfassung entsprechen soll, menschliches Leben in dieser Weise zur Disposition zu stellen, so Trendl in einer Aussendung am Freitag. Es liege nun an der Gesellschaft selbst, "jetzt alles tun, um dem absehbaren großen Druck auf alte, behinderte oder unheilbar kranke Menschen, niemanden zur Last fallen zu wollen, etwas entgegenzusetzen", appellierte der Präsident der mitgliederstärksten Familienorganisation.
Der Auftrag an den Gesetzgeber, Maßnahmen gegen Missbrauch zu treffen, bezeichnete Trendl "eine Selbstverständlichkeit". Damit werde jedoch nur versucht zu verschleiern, welch gravierenden Eingriff in menschliches Leben diese Entscheidung darstelle. Trotzdem werde "ein seelsorgliches Gespräch für Menschen, die assistierten Suizid in Anspruch nehmen, immer möglich sein", zeigte sich der KFÖ-Präsident überzeugt.
Als wichtige und notwendige Begleitmaßnahme fordert der Katholische Familienverband nun eine Informationskampagne zur Patientenverfügung, mit der es u.a.bereits jetzt möglich, ist lebensverlängernde Therapien abzulehnen. Die Patientenverfügung sei damit eine wichtige Basis, um Autonomie zu gewähren und den Weg des Abschieds selbst zu bestimmen. Darüber hinaus appellierte der KFÖ-Präsident an Bund und Länder die Palliativ- und Hospizeinrichtungen auszubauen und ausreichend zu finanzieren.
Angesichts der Tragweite des Beschlusses ist es laut Trendl auch nötig, die notwendige Mehrheit bei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs infrage zu ziehen. "Es stellt sich für mich die Frage, wenn im Nationalrat eine Verfassungsmaterie einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf, warum dies nicht auch bei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vorgesehen ist?", so der Jurist.
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