Überlegungen zu einer Reform der Papstwahl. Eine Geschichte

14. Jänner 2021 in Aktuelles


Zur Komplexität der Wahl des Bischofs von Rom in der heutigen Zeit. Die Gefahr von Formen moderner Simonie. Ein wesentlicher Beitrag von Walter Kardinal Brandmüller. Von Armin Schwibach


Rom (kath.net/wb/as) Es herrscht ein „Lockdown“ in vielerlei Hinsicht, was aber nicht dazu führen darf, dass Wesentliches, ja dramatisch Geschichtliches aus dem Blick gerät.

 „Die vorgestellten Überlegungen sollten dem Ziele dienen, den sakralen Charakter des Papst-Amtes deutlicher zum Ausdruck zu bringen, das der Kirche Jesu Christi konstitutiv eingestiftet ist, die nicht vergessen darf, dass sie zwar ‚in der Welt’, nicht aber ‚von der Welt’ ist.“

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Von Walter Kardinal Brandmüller

Folge jenes welt- und heilsgeschichtlichen Prozesses, in dessen Verlauf aus den Anfängen zu Jerusalem und Rom die heute den Erdkreis umspannende – deshalb „katholische“ – Kirche entstanden ist, war – und ist – jene Spannung, in der nunmehr römisches Zentrum und geographische Peripherie zueinander stehen. Sie ist jener Spannung zu vergleichen, die zwischen den beiden Brennpunkten der Ellipse besteht.

Im Falle der Wahl eines Papstes wird diese in besonderem Maße wahrnehmbar, wird wirksam, ist der Papst als Petrus-Nachfolger doch sowohl Bischof von Rom wie auch Oberster Hirt der Weltkirche.

Die hier zu stellende Frage lautet also, in welcher Weise nicht nur die Kirche von Rom, sondern auch die Kirche außerhalb des römischen Zentrums, die Peripherie, an der Papstwahl beteiligt werden soll bzw. kann. Eine Frage, die die Wahrung der Einheit der Kirche unter einem Obersten Hirten unmittelbar betrifft.

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Nachdem Papst Nikolaus II. (1059) die Papstwahl den römischen Kardinälen vorbehalten hatte, wurden seit Papst Viktor II. mehrfach Äbte oder Pröpste, sodann auch Inhaber bedeutender Bischofssitze auch außerhalb Italiens zu Kardinälen und damit zu Papstwählern erhoben. Dabei blieb es auch nach dem großen missionarischen Ausgriff auf die Neue Welt seit dem 15. Jahrhundert, bis Pius IX. im Jahre 1875 den Erzbischof John McCloskey von New York, und Pius X. den Erzbischof von Rio de Janeiro, Joaquim Arcoverde de Albuquerque Cavalcanti 1905 mit dem Roten Hut auszeichneten.

Mit diesen beiden Ernennungen setzte eine Entwicklung ein, die zu beträchtlicher Zunahme der Zahl der Kardinäle führte, die durch Sixtus V. auf 70 festgesetzt worden war.

Damit war in der Tat auch die Internationalisierung des Heiligen Kollegiums eingeleitet, die schließlich unter Papst Franziskus zur besonderen, ja nahezu ausschließlichen Berücksichtigung der kirchlichen Peripherie geführt hat, die nun durch etwa dreiunddreißig Kardinäle aus Asien und Ozeanien repräsentiert wird. Im Gegenzug dazu blieben die Inhaber traditioneller europäischer Kardinalssitze wie Mailand, Turin, Venedig, Palermo und Paris, jetzt auch Neapel,   ohne den „Roten Hut“. Es wäre – auch aus ekklesiologischen Gründen – den eigentlichen Motiven und Absichten jener offenkundig hier zum Ausdruck kommenden antieuropäischen Regie nachzuspüren.

Die Zahl der im Konklave wahlberechtigten Kardinäle war durch Johannes Paul II. auf 120 ausgeweitet worden. Zweck dieser Vermehrung war – und ist – es, dass die geographische Weite der Kirche sich auch in Zahl und Herkunftsländern der Papstwähler ausdrücken könne. Folge dieser und der nachfolgenden Entwicklung ist es jedoch, dass die hundertzwanzig Papstwähler, sofern sie von der Peripherie kommen, zumeist sich zum ersten Mal in den Vor-Konklave-Konsistorien sehen und deshalb, wenn überhaupt, so doch nur geringe Kenntnis des Kardinalskollegiums und damit der Kandidaten haben. Auf diese Weise kam und kommt keine wirkliche Bekanntschaft der Wähler untereinander zustande – womit eine wesentliche Voraussetzung für eine verantwortliche Stimmabgabe im Konklave nicht gegeben ist.

Hinzu kommt die offenkundige Spannung zwischen römischem Zentrum – Kurie – und Ortskirchen, die, dann und wann recht emotional empfunden, eine gewisse Belastung für das Wahlgeschäft darstellt.

Mit diesen Feststellungen ist zugleich eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die sowohl Konzeption und Struktur des Kardinalskollegiums als auch Wähler und zu Wählende betreffen.

Im Folgenden soll nun versucht werden, mögliche Antworten auf die genannten Fragen zu finden.

I

Deren erste betrifft die Konzeption des Kardinalskollegiums, die von der Spannung zwischen den beiden Polen Rom und Weltkirche, Zentrum und Peripherie bestimmt ist. Eine Spannung, die sich historisch in dem Maße aufgeladen hat, in dem die Ausbreitung der Kirche zuerst im Mittelmeerraum, dann in Europa fortgeschritten ist, und nunmehr, nach dem Ausgreifen der Mission auf die übrigen Kontinente, einen Grad erreicht hat, der die Institution des Kardinalskollegiums und dessen Strukturen problematisch erscheinen lässt.

Um die damit gestellten Fragen anzugehen, bedarf es des Blickes in die Geschichte:

Das Kardinalskollegium hat seinen Ursprung im Klerus der Stadt Rom, der aus den Bischöfen der (meist sieben) suburbikarischen – also im Umkreis von Rom gelegenen – Bistümer, aus den Pfarrern der römischen tituli und den Diakonen der städtischen Diakonien bestand. Es war Papst Nikolaus II., der nach den Turbulenzen des Saeculum obscurum durch seine Bulle In nomine Domini vom Jahre 1059 erstmals rechtliche Normen für die Papstwahl festsetzte. Demnach wählten die Kardinalbischöfe nach Beratung mit den Kardinalpriestern und -diakonen den Papst, worauf der übrige Klerus samt dem Volk per Akklamation zustimmte.

Die Bindung des päpstlichen Amtes an den römischen Bischofssitz ist Folge des Martyriums des Apostelfürsten und seines Begräbnisses in Rom. Die Tatsache aber, dass Petrus in Rom gewirkt, hier   das Martyrium erlitten hat und ebenda begraben wurde, ist nicht einfach Ergebnis einer Kette von historischen Zufällen. Der gläubige Blick wird hierin vielmehr die lenkende Hand der Göttlichen Vorsehung erkennen. Jedenfalls kommt der Tatsache des Martyriums und des Grabes Petri in Rom konstitutive theologische Bedeutung zu – und damit der Ecclesia Romanaüberhaupt. Dies war schon Überzeugung des Märtyrerbischofs Ignatius von Antiochien, der um die Wende zum 2. Jahrhundert in seinem viel und kontrovers diskutierten Brief an die Kirche Roms schreibt, diese führe zu Rom den Vorsitz über die Kirche. So ist die Bezeichnung der Kirche von Rom als Προκαθημένη τῆς Ἀγάπης zu übersetzen, während Formulierungen wie „Vorsitz in der Liebe“ etc. in die Irre führen. Wie der Wortgebrauch in den übrigen Ignatius-Briefen beweist, ist Ἀγάπη im Zusammenhang einfach mit „Kirche“ zu übersetzen. So schreibt Ignatius etwa „es grüßt   euch die Ἀγάπη von – und es folgt der Name einer Stadt. Hier aber steht Ἀγάπη   ohne Ortsnamen, was also „Kirche“ überhaupt, schlechthin bezeichnet, über die die römische Gemeinde den Vorsitz führt.

Nicht anders der hl. Irenäus von Lyon um 200, der der Römischen Kirche wegen ihrer Gründung durch Petrus und Paulus eine potentior principalitas, d.i. eine machtvolle Leitungsgewalt zuschrieb. Kurzum: die Bindung des Petrinischen Primats an die Stadt der Apostelgräber (nicht: Reichshauptstadt!) ist ursprüngliche Überzeugung der Kirche, die bis ins 16. Jahrhundert auch unbestritten war.

Das Kardinalskollegium hingegen wurzelt im Klerus der Stadt Rom und wählt deshalb seit Nikolaus II. (1059) auch den Bischof von Rom, der zugleich Oberster Hirte der gesamten Kirche ist.

In der Tat haben die Päpste bis heute versucht, diesen historischen Vorgaben gerecht zu werden, indem neu ernannten Kardinälen   aus der Peripherie jeweils römische Titelkirchen zugewiesen, und sie so in den Klerus der Stadt Rom eingegliedert wurden.

Dabei handelt es sich freilich eher um eine zeremonielle Fiktion, die zwar keinen Kardinal wirklich zum Clericus Romanus, dennoch aber zum Wähler des Bischofs von Rom macht.

Gegen diese Sicht mag immerhin eingewendet werden, dass auf die oben beschriebene Weise in der Tat bedeutende Bischofssitze in aller Welt durch den Kardinalshut ihrer Bischöfe und ihre römische Titelkirche enger an das Zentrum gebunden würden und dadurch die Einheit der Weltkirche sichtbar gemacht und gestärkt werde. Indes bedurfte es für eine solche Bindung keineswegs dieser Fiktion, da eben diese Rom-Bindung bereits der Sinn und Zweck der Palliumsverleihung an alle Inhaber von Metropolitansitzen ist.

II

Nun also geht es darum, beide Aspekte des Petrusamtes, den ortskirchlichen und den weltkirchlichen auch in der Art und Weise der Papstwahl recht gewichtet im Einklang miteinander zur Geltung zu bringen. Ausgangspunkt für entsprechende Überlegungen könnte der Gedanke sein, dass Wahlrecht und Wählbarkeit, also aktives und passives Wahlrecht, keineswegs notwendigerweise deckungsgleich sein müssen.

Schon nach heute geltendem Recht verlieren Kardinäle mit dem vollendeten 80. Lebensjahr zwar ihr aktives, merkwürdigerweise jedoch nicht das passive Wahlrecht. Überdies konnte und kann bis heute ohne Weiteres ein Nicht-Kardinal zum Papst gewählt werden. Der letzte Fall, dass ein Nicht-Kardinal gewählt wurde, ereignete sich bei der Wahl des Erzbischofs von Bari Bartolomeo Prignano im Jahr 1378, der den Namen Urban VI. annahm.

Es geht alsdann darum, zu fragen, in welcher Weise die Spannung zwischen den beiden genannten Brennpunkten der „Ellipse Kirche“ in der Art und Weise der Papstwahl angemessenen Ausdruck finden könnte.

Bei einem solchen Versuch ist zunächst festzuhalten, dass nicht der Papst auch Bischof von Rom ist, sondern vielmehr umgekehrt, der Bischof von Rom auch Papst ist. Bei dessen Wahl geht es deshalb darum in der Tat zunächst um die Wahl des Petrus-Nachfolgers auf dem Römischen Stuhl. Diese aber ist ureigenste Aufgabe, Recht der Kirche von Rom. Das heißt, dass diese Wahl ursprünglich   und zunächst dem Klerus – und Volk – von Rom zukommt.

Die Papstwahl, obgleich also zuerst eine römische Angelegenheit, betrifft dann aber auch die gesamte Kirche. Dass deren weltumspannender Charakter dabei im allgemeinen Bewusstsein bei der Wahl eines Papstes mehr ins Gewicht fällt als die Bedürfnisse und Interessen der römischen Ortskirche ist allerdings ebenso evident.

III

Die Frage lautet deshalb, in welcher Weise bei der Wahl des Nachfolgers auf die Sedes Romana die beiden Momente der Bindung des Amtes an die Stadt Rom und der universale Charakter des Petrus-Amtes ausgewogenen Ausdruck finden könnten.

Bisher jedenfalls kommt dabei nahezu ausschließlich der universalkirchliche Aspekt zur Geltung, was zur Folge hat, dass die Päpste ihre Aufgaben als Bischöfe von Rom eher als sekundär betrachten und jeweils einem Kardinalvikar, der Titular der Lateranbasilika – also der eigentlichen Kathedrale des Papstes – ist, ihre bischöflichen Aufgaben delegieren.

Um besonders dem weltkirchlichen Aspekt des Petrusamtes zu entsprechen, wurde auch schon vorgeschlagen, den Vorsitzenden der nationalen Bischofskonferenzen Stimmrecht im Konklave einzuräumen. Aber, davon abgesehen, ist mit Nachdruck zu betonen, dass nationale Bischofskonferenzen keineswegs ein genuines ekklesiales Strukturelement bzw. Organ darstellen, eine solche Lösung würde der Bindung des Stuhles Petri an die Stadt Rom nicht gerecht! Nicht in irgendwie gearteter Ausweitung des Stimmrechts im Konklave ist also die Lösung des Problems zu suchen.

Sie dürfte hingegen in der angedeuteten Entkoppelung von aktivem und passivem Wahlrecht zu finden sein. Wäre es also denkbar, das Wahlrecht nach wie vor einem – dann aber erheblich verschlankten und wirklich römischem – Kardinalskollegium vorzubehalten, während zugleich der Kreis der Wählbaren weltkirchlich ausgeweitet würde? Dieser Modus hätte überdies den Vorteil, dass es so einem Papst nicht mehr leicht möglich wäre, die Wahl seines Nachfolgers durch gezielte Kardinalkreationen zu konditionieren.

Natürlich könnte dann der Kreis der wählbaren Kandidaten nicht einfach den gesamten Episkopat umfassen. Es wären jedenfalls für die Wählbarkeit objektive, institutionelle Kriterien zu formulieren, um den Kreis der Wählbaren sinnvoll zu beschränken. Zu diesen müsste es zwingend gehören, dass ein Kandidat für wenigstens ein Quinquennium ein höheres Amt in der römischen Kurie – Sekretär oder Untersekretär – bekleidet habe. Damit wäre sichergestellt, dass die Kandidaten den Wählern aus persönlichem Umgang bekannt wären, während die ersteren persönliche Kenntnis und Erfahrung mit Strukturen, Geschäftsgang und Problemen der Kurie besäßen. Auf diese Weise würde der Kreis der Kandidaten eingegrenzt, zugleich aber dem universalen Aspekt des Petrinischen Primats Rechnung getragen. Die Notwendigkeit nicht nur oberflächlicher Kenntnis und Erfahrung der Römischen Kurie wird einsichtig, wenn man die in den cann. 349, 353 und 356 umschriebenen Aufgaben der Kardinäle ins Auge fasst,   die, sei es einzeln, sei es im Konsistorium, dem Papst mit Rat und Tat zur Seite stehen sollten.

Was nun die Zahl der Wähler betrifft, wäre deren Verringerung leicht möglich, da es dabei nicht mehr um eine angemessene Repräsentation der Weltkirche gehen müsste, die ja durch die genannte Regelung bereits gegeben wäre. Jedenfalls könnte selbst die von Sixtus V. festgesetzte Zahl von 70 Papstwählern unterschritten werden.

Dass die derzeitige Zahl von 120 wahlberechtigten Kardinälen, von denen nicht wenige, wenn nicht die Mehrzahl, ohne römische Erfahrung sind, sehr problematisch ist, ist allzu offenkundig.

Die genannten Aufgaben angemessen wahrzunehmen bzw. ihren Anforderungen gerecht zu werden ist indes selbst unter den modernen kommunikationstechnischen Bedingungen kaum möglich, wenn mit Vorzug Inhaber von Bischofssitzen zu Kardinälen kreiert werden, die „an der Peripherie“ gelegen sind.

Gerade im Hinblick darauf ist zu bedenken, dass unter gegebenen Umständen die Anreise der Wähler nach Rom schwierig oder gar unmöglich sein könnte. So etwa wurde in den beiden letzten Jahrzehnten der Flugverkehr mehrfach wegen kilometerhoher Aschenwolken infolge von Vulkanausbrüchen eingestellt. Nicht weniger behindert die Corona-Pandemie den internationalen Reiseverkehr. Nicht auszuschließen sind auch politische Entwicklungen, die die Reisefreiheit von Konklaveteilnehmern behindern könnten.

Aus solchen oder ähnlichen Gründen könnte bei der großen Zahl wahlberechtigter und zugleich zur Teilnahme an der Wahl verpflichteter Kardinäle die von einem „unvollständigen“ Kollegium vorgenommene Wahl in Frage gestellt werden: eine für die Einheit der Kirche aufs Äußerst bedrohliche Situation.

Ein vergleichbares Szenarium wäre jedoch dann nicht zu befürchten, wenn die Wähler sich ohnehin an Ort und Stelle befänden.

Ein weiteres Problem ergibt sich aus der gegenwärtigen Zusammensetzung des Kardinalskollegiums.

Wenn, wie dies derzeit üblich geworden ist, die Mehrzahl der Kardinäle aus zum Teil entlegenen Gegenden der Weltkirche kommt und eben deshalb keine oder nur geringe Kenntnis von Personen und Verfahrensweisen der römischen Kirche besitzt, könnten sie ihrer Stellung bzw. gegebenenfalls dem Päpstlichen Amt und den damit gegebenen Anforderungen kaum gerecht werden.

Hinzu kommt dabei der Umstand – nochmals sei es gesagt –, dass die Wähler einander – und damit die Kandidaten – vielfach nicht persönlich kennen. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für eine verantwortbare Stimmabgabe. Was also ist die Folge davon?

In einer solchen Situation kommt es auf jene Meinungsführer an, denen es gelingt, ihre längst bestimmten Kandidaten bzw. beabsichtigten Wahlmanöver den weniger Informierten nahezubringen. Es kommt dann zu Blockbildungen, wobei die Einzelstimmen mehr oder weniger Blanko-Vollmachten sind, die dann entschlossenen „Wahlmännern“ überlassen werden. Solche Vorgänge und Verhaltensweisen folgen aber den Gesetzen und Mechanismen, die Gegenstand der Soziologie sind. Die Wahl des Papstes, des Nachfolgers des Apostels Petrus, des Obersten Hirten der Kirche Gottes hingegen, ist ein in hohem Maße religiöses Geschehen, für welches ebensolche Normen gelten.

Dass in diesem Zusammenhang dennoch mehr oder weniger reichliche Geldströme aus mitteleuropäischen Quellen in ärmere Gegenden fließen, damit deren stimmberechtigte Kardinäle sich im Konklave dem Geber verpflichtet fühlten, ist zwar offensichtlich, doch sittlich verwerflich. Es gibt in der Tat derartige Formen von moderner Simonie.

Es dürften solche Überlegungen gewesen sein, die Papst Johannes Paul II. bewogen haben, simonistische Machenschaften nach wie vor mit der Exkommunikation zu bedrohen. Zugleich aber erklärte er die Gültigkeit einer so zustande gekommenen Wahl, um die Rechtssicherheit und damit die Einheit der Kirche zu sichern (Universi Dominici Gregis Nr. VI, § 78).

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Die vorgestellten Überlegungen sollten dem Ziele dienen, den sakralen Charakter des Papst-Amtes deutlicher   zum Ausdruck zu bringen, das der Kirche Jesu Christi konstitutiv eingestiftet ist, die nicht vergessen darf, dass sie zwar „in der Welt“, nicht aber „von der Welt“ ist.


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