Der Deutsche Ärztetag streicht das berufsrechtliche Verbot ärztlicher Beihilfe zum Selbstmord

6. Mai 2021 in Prolife


Deutsches Ärzteblatt: „Ärzte können künftig frei und allein auf Basis ihres Gewissens entscheiden, ob sie Suizidwillige beim Sterben unterstützen“ - Entscheidung folgt einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2020


Berlin (kath.net) „Ärzte können künftig frei und allein auf Basis ihres Gewissens entscheiden, ob sie Suizidwillige beim Sterben unterstützen.“ So kommentiert das deutsche „Ärzteblatt“ die Nachricht, dass der 124. Deutsche Ärztetag den Satz „Der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ ersatzlos aus der (Muster-)Berufsordnung zu streichen. Das „Ärzteblatt“ schrieb weiter: „Mit der Streichung des Satzes „Der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ entsprachen die Delegierten dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das im vergangenen Jahr den Paragraf 217 Strafgesetzbuch (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für nichtig erklärte und gleichzeitig kritisierte, dass die MBO-Ä und die Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern ärztliche Suizidhilfe untersagen.“

Gleichzeitig stellte Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, aber klar: die Ärzteschaft sei nicht bereit, Suizidbeihilfe zu einer normalen ärztlichen Dienstleistung zu machen. Er erläuterte weiter, dass es nur wenige Fälle gebe, in denen todkranken Menschen nicht durch entsprechende palliativmedizinische Maßnahmen geholfen werden könne.


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