Wie kann man sich gegen eine Pfarraufhebung zur Wehr setzen?

21. Mai 2023 in Aktuelles


Ein Einspruch in Rom gegen eine Pfarraufhebung ist leichter möglich als gedacht und ein Bischof steht bei einer gut funktionierenden Pfarre in einer sehr schlechten Position - Von Roland Noé


Linz (kath.net)

Wie kann man sich gegen eine Pfarraufhebung zur Wehr setzen. Nicht nur in der Diözese Linz sondern auch in einigen anderen Diözesen stehen Pfarrer und Gläubige vor dem Problem, dass Diözesen oft ziemlich willkürlich auch gute und lebendige Pfarren einfach auflösen möchten. Was viele nicht wissen: Gläubige können sich dagegen zur Wehr setzen und eine Pfarrauflösung eventuell sogar verhindern oder diese zumindest verzögern.

Wenn ein Pfarrauflösungsschreiben eine Pfarre erreicht kann, kann man Einspruch einlegen. Der Bischof muss für jede Auflösung „gute Gründe“ vorbringen, warum er das machen will. Bei guten und lebendigen Pfarren hat ein Bischof eine „schlechte Position“. "Wenn es um die Aufhebung von Pfarreien geht, muss das Dekret insbesondere in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen. Sie müssen daher detailliert angegeben werden. Ein allgemeiner Verweis auf das „Heil der Seelen“ ist nicht ausreichend.", heißt es dazu in einem Schreiben der Kleruskongregation von 2020.

Was können Gläubige machen? Im Idealfall spricht sich der Pfarrer und der Pfarrgemeinderat gegen die Auflösung auf, auch ein Pfarrgemeinderat kann dies aber theoretisch alleine machen. Möglicherweise genügt sogar ein einfacher Einspruch von gläubigen Pfarrmitgliedern in Rom. Diesen Einspruch teilt man schriftlich dem Bischof mit und legt gleichzeitig einen Rekurs in Rom bei der Kleruskongregation ein. Dies wird am besten schriftlich und eingeschrieben über die jeweilige Nuntiatur durchgeführt, mit der Bitte um Weiterleitung an die Kleruskongregation. Am besten gibt man in diesem Rekurs gute Gründe an, warum die Pfarre weiterbestehen sollte, z.B. lebendiges Pfarrleben, gute Jugendarbeit, Anbetung, würdevolle Hl. Messen usw. Danach wartet man die Antwort aus Rom ab. Dies kann viele Monate dauern. Sollte der Rekurs in der 1. Instanz (Kleruskongregation) abgelehnt werden, kann man allerdings weiterhin in Rom in der 2. Instanz sich an die „Apostolischen Signatur” wenden. Auch dies sollte man schriftlich und eingeschrieben über die Nuntiatur einreichen. Und auch dieser Einspruch kann wiedere viele Monate dauern.

In dem Schreiben der Kleruskongregation von 2020 wurde auch klar festgelegt, dass Laien eben nicht eine Funktion des Priesters übernehmen dürfen. Derzeit gibt es Berichte u.a. aus der Diözese Linz, wo dies eben de facto in der Praxis durch die "Strukturreform" sehr wohl passiert. Auch Bestrebungen, das Amt des Pfarrers einem Team aus Priestern und Laien anzuvertrauen, wird in der Instruktion klar abgelehnt. Sollte daher in der Praxis hier eine Grenzüberschreitung passieren, kann man sich auch in diesen Fällen an Rom wenden. Auch hier dies am besten schriftlich über die Nuntiatur an die Kleruskongregation durchführen.

kath.net dokumentiert Auszüge aus dem Schreiben „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche" der Kleruskongregation von 2022:

"Bezüglich der Errichtung und der Aufhebung von Pfarreien ist daran zu erinnern, dass jede Entscheidung durch ein formales schriftlich ausgefertigtes Dekret getroffen werden muss[58]. Folglich entspricht eine singuläre Maßnahme, die auf der Basis eines einzigen Rechtsaktes, allgemeinen Dekretes oder diözesanen Gesetzes auf eine Neuordnung allgemeiner Art hinsichtlich der ganzen Diözese, eines ihrer Teile oder mehrerer Pfarreien abzielt, nicht dem kanonischen Recht.

50. Wenn es um die Aufhebung von Pfarreien geht, muss das Dekret insbesondere in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen. Sie müssen daher detailliert angegeben werden. Ein allgemeiner Verweis auf das „Heil der Seelen“ ist nicht ausreichend.

Mit dem Rechtsakt über die Aufhebung einer Pfarrei muss der Bischof schließlich auch die Übertragung ihrer Güter gemäß den kanonischen Normen vorsehen[59]. Wenn nicht schwerwiegende gegenteilige Gründe vorliegen und der Priesterrat gehört worden ist[60], muss die Kirche der aufgehobenen Pfarrei weiterhin für die Gläubigen zugänglich sein.

Das SCHREIBEN in voller LÄNGE: https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2020/07/20/0391/00886.html#ted

 

 

 


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