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| Keine Verfassungsklage gegen Leichenwerkstatt5. Dezember 2006 in Deutschland, keine Lesermeinung Brandenburgs Bildungsminister hat den Besuch für Schulen verboten, in Berlin können diese selber entscheiden. Kirchen fordern weiterhin ein Verbot. Guben/Berlin (www.kath.net) Eine Verfassungsklage gegen das Plastinarium des umstrittenen Leichenpräparators Gunther von Hagens in Guben wird es vorerst nicht geben. Das sagte der Präsident der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), Ulrich Seelemann, dem Tagesspiegel. Das öffentliche Präparieren von Leichen verstoße zwar gegen die vom Grundgesetz garantierte Menschenwürde, eine Verfassungsbeschwerde könne sich nur gegen staatliche Akte oder Akteure richten und nicht gegen Privatpersonen. Deshalb können wir momentan nur die zuständigen Behörden auffordern, gegen das Plastinarium vorzugehen, sagte Seelemann: Wenn sie das nicht tun, werden wir weitersehen. Verfassungsbeschwerde einlegen könnten außerdem nur Betroffene, also die Angehörigen der Verstorbenen, erklären Verfassungsrechtler. Sie müssten den Nachweis erbringen, dass ihr Verwandter zu Lebzeiten nicht zugestimmt hat, seine Leiche beispielsweise öffentlich zersägen zu lassen. In Guben hat sich mittlerweile ein Aktionsbündnis Menschenwürde gebildet, in dem sich vor allem Christen und Vertreter der PDS/Linkspartei gegen das Plastinarium engagieren. Brandenburgs Bildungsminister Holger Rupprecht hat den Besuch der Leichenwerkstatt für Schulen verboten. In Berlin gibt es kein Verbot. Hunderte Schulen wurden ins Plastinarium eingeladen. Kirchenpräsident Ulrich Seelemann kritisiert dies: Das Land Berlin nimmt für sich in Anspruch, wertevermittelnden Unterricht zu erteilen. Aber es fühlt sich offenbar nicht verpflichtet, auf den Schutz dieser universellen Werte zu achten. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | Mehr zuMenschenwürde
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